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   AG Siegburg, 28.10.2016 - 102 C 118/15   

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https://dejure.org/2016,52199
AG Siegburg, 28.10.2016 - 102 C 118/15 (https://dejure.org/2016,52199)
AG Siegburg, Entscheidung vom 28.10.2016 - 102 C 118/15 (https://dejure.org/2016,52199)
AG Siegburg, Entscheidung vom 28. Oktober 2016 - 102 C 118/15 (https://dejure.org/2016,52199)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütung für eine zahnärztliche Behandlung (Revisionswurzelkanalbehandlung); Abrechnung selbstständiger zahnärztlicher Leistungen (hier: Entfernung alter Wurzelfüllungen)

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht PDF, S. 112 (Kurzinformation)

    Krankenversicherungsrecht | Privatbehandlung/Private Krankenversicherung/Beihilfe | Privatbehandlung | Zahnärztliche Behandlung | Entfernung alter Wurzelfüllungen/Verschluss mit MTA

 
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Wird zitiert von ...

  • VGH Baden-Württemberg, 07.09.2021 - 2 S 1307/21

    Postbeamtenkrankenkasse; Erstattung von Versicherungsleistungen für Aufwendungen

    Zu diesem Ergebnis kommen auch die Entscheidungen des Amtsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 01.07.2016 - 25 C 2953/14 - juris) und des Amtsgerichts Siegburg (Urteil vom 28. Oktober 2016 - 102 C 118/15 - juris), die jeweils nach sachverständiger Beratung die Entfernung des vorhandenen Wurzelfüllmaterials als selbständige, nach § 6 Abs. 1 GOZ abrechenbare Leistung angesehen haben.

    In dem dortigen Verfahren hat der Sachverständige ausgeführt, die GOZ-Nummern 2360 (Exstirpation der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren, je Kanal) und 2300 (Entfernung eines Wurzelstiftes) zeigten, dass die Entfernung von Materialien und Geweben, die sich im Wurzelkanal befänden, bevor die eigentliche Aufbereitung beginne, eine eigenständige Leistung darstelle (vgl. AG Siegburg, Urteil vom 28. Oktober 2016 - 102 C 118/15 - juris Rn. 32).

    Für eine Anwendung von GOZ-Nummer 2170 (Einlagefüllung, mehr als zweiflächig) hat sich das Amtsgericht Siegburg ausgesprochen (Urteil vom 28. Oktober 2016 - 102 C 118/15 - juris Rn. 32).

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Rechtsprechung
   AG Bonn, 08.07.2015 - 102 C 118/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,20828
AG Bonn, 08.07.2015 - 102 C 118/15 (https://dejure.org/2015,20828)
AG Bonn, Entscheidung vom 08.07.2015 - 102 C 118/15 (https://dejure.org/2015,20828)
AG Bonn, Entscheidung vom 08. Juli 2015 - 102 C 118/15 (https://dejure.org/2015,20828)
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Volltextveröffentlichungen (5)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete

    Auszug aus AG Bonn, 08.07.2015 - 102 C 118/15
    Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO der Normaltarif auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels im maßgeblichen Postleitzahlgebiet berechnet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 12.04.2011, Az: VI ZR 300/09, zitiert nach juris, Rz. 17 f).
  • BGH, 09.03.2010 - VI ZR 6/09

    Mietwagenkostenersatz nach Verkehrsunfall: Ausschluss einer Erkundigungspflicht

    Auszug aus AG Bonn, 08.07.2015 - 102 C 118/15
    Er ist im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbehebung zu wählen (vgl. nur BGH, Urteil vom 09.03.2010, Az.: VI ZR 6/09, zitiert nach juris, Rz. 8).
  • BGH, 22.02.2011 - VI ZR 353/09

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten anhand von Listen

    Auszug aus AG Bonn, 08.07.2015 - 102 C 118/15
    Der Hinweis der Beklagten auf die Fraunhofer-Tabelle als alternative Schätzgrundlage spricht nicht gegen die Anwendung der Schwacke-Liste als Schätzgrundlage, da es sich hierbei nicht um eine konkrete Tatsache handelt (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2011, Az.: VI ZR 353/09, zitiert nach juris, Rz. 8).
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